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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen digital b-frei, bestehend aus c&p communication, Medienachse PartG und UBK s.r.o., (nachfolgend „Dienstleister“) und seinen Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Unternehmer im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Kunden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer.

(3) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Leistungen des Dienstleisters durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Kostenvoranschläge

(1) Ein Vertragsangebot des Dienstleisters ist bis zur schriftlichen Annahme des Kunden widerruflich, es sei denn, es ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Kostenvoranschläge des Dienstleisters sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich Verbindlichkeit vereinbart ist. Ein Kostenvoranschlag des Dienstleisters enthält kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages.

(3) An Präsentationen, Kostenvoranschlägen, Designs, Layouts, Zeichnungen, Ausarbeitungen oder anderen Unterlagen des Dienstleisters behält sich der Dienstleister Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Leistungen des Dienstleisters dürfen nur mit seiner schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Beschreibungen und Darstellungen auf Webseiten, Prospekten, etc. stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Angebote des Dienstleisters sind freibleibend. Der Dienstleister behält sich vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

(3) Vertragsanfragen (inkl. Auftrags- und sonstigen Leistungsanfragen) an den Dienstleister begründen erst ab deren Annahme eine vertragliche Beziehung zum Dienstleister. Der Dienstleister behält sich vor, Vertragsanfragen abzulehnen.

(4) Wird vom Dienstleister eine Leistung erbracht, ohne dass ein Vertragsangebot des Kunden von ihm schriftlich bestätigt wurde, kommt der Vertrag zwischen den Parteien durch die Entgegennahme der Leistung oder einer abtrennbaren Teilleistung zustande.

(5) Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird der Dienstleister den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt dann noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

§ 4 Leistungsumfang, Vergütung

(1) Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch die Leistungsbeschreibung im Kostenvoranschlag des Dienstleisters oder durch den Inhalt eines Vertragsangebots einer Partei bestimmt.

(2) Der Dienstleister ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Im Fall von nachträglichen Änderungen der Leistungen sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend den Änderungen anzupassen. Der Dienstleister kann ein Angebot über die Mehr- oder Minderkosten erstellen, es sei denn, es ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart oder der Kunde verzichtet auf ein gesondertes Angebot. Bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots durch den Kunden, pausiert der Dienstleister die Arbeit an den vom Angebot betroffenen Leistungen, sofern durch die spätere Annahme des Angebots durch den Kunden ein Mehraufwand entstehen würde.

(3) Der Dienstleister kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen. Soweit der Dienstleister auf Wunsch des Kunden im Namen und auf Rechnung des Dienstleisters Unteraufträge an Subunternehmer erteilt, hat der Dienstleister gegen den Kunden einen Vorschussanspruch in Höhe von 50 % der jeweiligen Auftragssumme.

(4) Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden gelieferten oder mit dem Kunden abgestimmten Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.

(5) Der Dienstleister ist nur dann verpflichtet, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbemaßnahme zu überprüfen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(6) Bei Werbemitteln sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Ist für eine Leistung in der Leistungsbeschreibung keine Vergütung bestimmt, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten bzw. Stundensätze der Dienstleister. Ein Mehraufwand des Dienstleisters, der durch vom Kunden veranlasste oder zu vertretende Änderungen, Ergänzungen, Verzögerungen, Behinderungen oder Leistungswiederholungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den vereinbarten Stundensätzen des Dienstleisters berechnet.

§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung

(1) Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Vertrages während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Ein unbefristeter Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht auf eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB bleibt unberührt.

(2) Möchte sich der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages vom Vertrag lösen, ohne dass ihm hierzu ein vertragliches oder gesetzliches Recht zusteht, ist dies nur möglich, wenn der Dienstleister zustimmt. Erteilt der Dienstleister keine Zustimmung, erklärt der Kunde jedoch die Lieferung/Leistung nicht mehr abnehmen zu wollen, hat der Kunde das Honorar des Dienstleisters und bereits angefallene Fremdkosten, technische Kosten sowie bereits in Auftrag gegebene Fremdleistungen und technische Leistungen unter Abzug eventuell ersparter Aufwendungen zu vergüten.

§ 6 Fremdaufträge

Der Dienstleister ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit und Qualitätssicherung. Der Dienstleister haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für eigene Leistungen. Wählt der Kunde den Subunternehmer selbst aus, haftet der Dienstleister nicht wie für seine eigenen Leistungen. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Kunden durch den Dienstleister im eigenen Namen beauftragt werden, übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen.

§ 7 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Sofern für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister Leistungen, Informationen oder Unterlagen des Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Dienstleister haftet nicht für Mängel, die auf Fehler in den vom Kunden übermittelten Unterlagen, Materialien oder Informationen zurückgehen. Vom Dienstleister genutzte Vorschläge des Kunden oder dessen Mitarbeiter haben keine Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung.

(2) Soweit für die Leistungserbringung des Dienstleisters Einsätze des Dienstleisters beim Kunden erforderlich sind, wird der Kunde dem Dienstleister die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Im Falle des Überlassens von Vorlagen zur Verwendung durch den Dienstleister, versichert der Kunde, dass er zur Übergabe und Verwendung der übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Der Kunde stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus widerrechtlicher Nutzung der Vorlagen und von den Kosten zur notwenigen Rechtsverteidigung frei.

(4) Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Dienstleister wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(5) Für den Fall, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht in dem Umfang nachkommt, der die vertragliche Erfüllung der Dienstleistung des Dienstleisters ermöglicht, hat der Dienstleister nach erfolgloser angemessener Fristsetzung das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die Folgen dieser Kündigung ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zustellung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der Zustellungsnachweis kann durch die Daten der elektronischen Übermittlung der Rechnung erbracht werden.

(2) Der Dienstleister ist berechtigt, Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen zu fordern. Eine vergütungspflichtige Teilleistung bedingt keine Möglichkeit der Teilnutzung durch den Kunden.

(3) Die einem Kunden angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehenden Abgaben und Kosten für erforderliche Sonderverpackungen werden an den Kunden weiter berechnet. Soweit der Dienstleister Mengenrabatte oder Malstaffeln aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch nehmen kann und der Dienstleister dem Kunden die Mengenrabatte oder Malstaffeln bei Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage bezeichnet hat, erhält der Kunde eine diesbezügliche Nachbelastung.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Dienstleister sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

(5) Drittkosten und Spesen, die in Absprache mit dem Kunden zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl vom Dienstleister dem Kunden zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder vom Dienstleister in die eigene Abrechnung integriert. Etwaige Rabatte Dritter sind dem Kunden zu vergüten. Der Dienstleister ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Kunden im Voraus abhängig zu machen.

(6) Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.

(7) Der Kunde darf gegen Vergütungsforderungen des Dienstleisters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 9 Abnahme

(1) Soweit der Dienstleister zur Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs verpflichtet ist, ist der Kunde auch zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Übermittlung des Leistungsergebnisses verweigert wird.

(2) Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungserfolg nutzt.

§ 10 Haftung

(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Dienstleister, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Dienstleister, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Der Dienstleister haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Dienstleister bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(4) Der Dienstleister haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(5) Der Dienstleister haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Dienstleister, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn der Dienstleister diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend „typischer Schaden“) begrenzt.

(6) Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Kunden für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird. Hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen von Subunternehmern aufgrund der vorstehend aufgeführten Umstände („Höhere Gewalt“).

(2) Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform vom Eintritt und vom Ende eines solchen Umstandes und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

(3) Der Dienstleister ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen gerät der Dienstleister nicht in Verzug.

(4) Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.

(5) Jede Partei hat das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die von Höherer Gewalt betroffene Partei länger als sechs Monate an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

§ 12 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit entsprechend dem Vertragszweck. Die Inhalte der Auftragsbeschreibung gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

(2) Der Kunde muss dem Dienstleister offensichtliche Mängel der Leistung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entgegennahme der Leistung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Für den Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Entgegennahme der Leistung oder, soweit eine Abnahme der Leistung vorgesehen ist, ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Der Satz 1 gilt nicht, wenn dem Dienstleister Arglist vorwerfbar ist.

§ 13 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die der Dienstleister erstellt oder erstellen lässt, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Dienstleisters. Eine Herausgabepflicht besteht nicht.

(2) Sofern zwischen dem Kunden und dem Dienstleister keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den vom Dienstleister gefertigten Arbeiten. Der Dienstleister wird Projektdaten nach erfolgreicher Fertigstellung und Abnahme des Kunden längstens für eine Frist von zwei Jahren bereithalten, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.

(3) Die Arbeiten des Dienstleisters dürfen vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Dienstleisters.

(5) Der Dienstleister hat ein Recht auf Auskunft über den Umfang der Nutzung der vertraglichen Leistung.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit offenbart werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich betrachtet werden können, streng vertraulich zu behandeln. Dies schließt insbesondere geschäftliche, technische und personenbezogene Daten ein. Jede Partei verpflichtet sich, solche vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke zu verwenden, als für die Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen notwendig.

(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur für die, diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen einverstanden.

(3) Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Dienstleister wird insbesondere personenbezogene Daten Dritter, die ihm der Kunde weiterleitet oder die er im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Darüber hinaus obliegt es dem Kunden die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

§ 15 Änderung der AGB

(1) Der Dienstleister behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur beim Vorliegen von triftigen und sachlichen Gründen, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur und nur, wenn sie dem Kunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zuzumuten ist.

(2) Im Fall von Änderungen, teilt der Dienstleister dem Kunden die geänderten AGB zumindest in Textform mit, so dass der Kunde zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs haben der Kunde und der Dienstleister das Recht zu kündigen. Die Kündigung darf nicht erfolgen, sofern sie die vertraglichen Interessen des Kunden unangemessen beeinträchtigen würde. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen den Dienstleister nur nach Zustimmung des Dienstleisters auf Dritte übertragen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag mit dem Dienstleister München mit der Maßgabe vereinbart, dass der Dienstleister auch berechtigt ist, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunds-, Wechsel-, oder Scheckprozess, gleichgültig, welcher Zahlungsort sich aus dem Wechsel oder Scheck ergibt.

(4) Falls eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder dieser am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

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